Es drfen nur von der zustndigen Behrde genehmigte Gropackmittel (IBC) verwendet werden (siehe Absatz 4.1.7.2.2).

Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.7.2 mssen erfllt sein.


Zustzliche Vorschriften:
1.Die Gropackmittel (IBC) mssen mit einer Einrichtung zur Entlftung whrend der Befrderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei hchster Befllung whrend der Befrderung in der Dampfphase des Gropackmittels (IBC) befinden.
2. Um ein explosionsartiges Zerbersten von metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigem Metallgehuse zu vermeiden, mssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dmpfe abgefhrt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung whrend eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach der in Absatz 4.2.1.13.8 angegebenen Formel, entwickelt werden. Die in dieser Verpackungsanweisung angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen beziehen sich auf ein nicht wrmeisoliertes Gropackmittel (IBC). Beim Versand eines organischen Peroxids in einem Gropackmittel (IBC) gem dieser Verpackungsanweisung hat der Absender die Pflicht, sicherzustellen, dass 

a) die am Gropackmittel (IBC) angebrachten Druck- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen unter entsprechender Bercksichtigung der selbstbeschleunigenden Zersetzung des organischen Peroxids und einer Feuereinwirkung ausgelegt sind und,

b) sofern zutreffend, die angegebenen Notfall- und Kontrolltemperaturen unter Bercksichtigung der Auslegung (z. B. Wrmeisolierung) des zu verwendenden Gropackmittels (IBC) geeignet sind.